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Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Stefan Schönwald
Der Liquidationsgewinn ergibt sich durch Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens[1] und des Abwicklungs-Anfangsvermögens.[2] Der Abwicklungsgewinn enthält insbesondere aufgedeckte stille Reserven sowie die Gewinne aus der Zeit seit der Auflösung.
Abwicklungs-Endvermögen (§11 Abs.3 KStG) |
./. |
Abwicklungs-Anfangsvermögen (§11 Abs.4 KStG) |
= |
Liquidationsgewinn (§11 Abs.2 KStG) |
[1] §11 Abs.3 KStG.
[2] §11 Abs.4 KStG.
3.3.1 Abwicklungs-Anfangsvermögen
Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. Maßgebend sind die Buchwerte der letzten Steuerbilanz (je nach Ausübung des Wahlrechts gem. R 11 Abs.1 Satz3 KStR 2015 des letzten Wirtschaftsjahrs oder des Rumpfwirtschaftsjahrs).
War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums kein Betriebsvermögen vorhanden, gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleisteten Einlagen (Stammkapital zzgl. Aufgelder). Dies hat Bedeutung für den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft bereits vor Ablauf ihres ersten Wirtschaftsjahrs aufgelöst und kein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet wird.
Praxis-Beispiel
Auflösung einer GmbH
Die Gründung der X-GmbH erfolgte zum 1.3.06. Das Wirtschaftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Eröffnungsbilanz hat folgendes Aussehen:
Aktiva | Eröffnungsbilanz X-GmbH 1.3.06 | Passiva | ||
---|---|---|---|---|
Bank | 300.000EUR | Stammkapital | 500.000EUR | |
Ausstehende Einlagen | 200.000EUR | |||
500.000EUR | 500.000EUR |
Zum 1.8.06wird bereits die Auflösung der X-GmbH beschlossen. Es gab keine Geschäftsvorfälle.
Als Abwicklungs-Anfangsvermögen ist gem. §11 Abs.5 KStG die Summe der von der Gründung bis zur Auflösung geleisteten Einlagen (300.000EUR) anzusetzen.
Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist. Dies gilt auch für Gewinnausschüttungen, die von einer Kapitalgesellschaft in Liquidation nach der Auflösung für Wirtschaftsjahre vor Beginn der Liquidation beschlossen wurden.[1]
Praxis-Beispiel
Ermittlung des Abwicklung-Anfangsvermögens
Die Gesellschafterversammlung der X-GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, beschließt am 30.4.06eine Gewinnausschüttung i.H.v. 100.000EUR für das Wirtschaftsjahr 05. Die Auszahlung erfolgt am 15.5.06. Am 1.4.06wurde die Auflösung der X-GmbH beschlossen.
Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist gem. §11 Abs.4 KStG i.H.v. 100.000EUR für das Wirtschaftsjahr 05zu kürzen.
[1] BFH, Urteil v. 22.10.1998, IR15/98, BFH/NV 1999 S.829.
3.3.2 Abwicklungs-Endvermögen
Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, z.B. Investitionszulage, offene und verdeckte Einlagen, die im Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.[1] Die Bewertung des Abwicklungs-Endvermögens erfolgt nach den Regelungen der §§5 und 6 EStG. Da sämtliche stille Reserven aufzudecken und zu besteuern sind, ist für Sachwerte der gemeine Wert gem. §9 BewG anzusetzen. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt ist dabei der Tag der Übertragung an die Gesellschafter.[2]
Zum Abwicklungs-Endvermögen gehören auch Vorschüsse auf das Abwicklungsergebnis, z.B. Liquidationsraten und verdeckte Zuwendungen. Dies ergibt sich aus §11 Abs.6 KStG, wonach "im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden sind".
Hinzuzurechnen sind daher
- Abschlagszahlungen,
- der Wert unentgeltlich den Gesellschaftern im Abwicklungszeitraum zugewendeter Gegenstände bzw. der Differenzbetrag bei verbilligten Zuwendungen,
- Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag,
- Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen,
- nicht abzugsfähige Spenden,
- gem. §4 Abs.5 KStG nicht abzugsfähige Ausgaben.
Abzurechnen vom Abwicklungs-Endvermögen sind dagegen
- steuerbefreite Einnahmen (z.B. Investitionszulage oder nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte),
- offene und verdeckte Einlagen,
- erstattete Körperschaftsteuer bzw. erstatteter Solidaritätszuschlag,
- gem. §9 Abs.1 Nr.2 KStG abzugsfähige Spenden[3],
- gem. §10d EStG i.V.m. §8 Abs.1 KStG abzugsfähige Verluste.
Praxis-Beispiel
Ermittlung des Abwicklungsgewinns
Die X-GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, wird zum 1.1.14aufgelöst. Der Buchwert des Betriebsvermögens in der Bilanz zum 31.12.13beträgt 60.000EUR. Im Juli wird für 13eine Dividende i.H.v. 50.000EUR an die Gesellschafter ausgeschüttet. U.a. ergaben sich während des Liquidationszeitraums folgende Geschäftsvorfälle:
- In 14wurden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen i.H.v. 20.000EUR zzgl. Solidaritätszuschlag (1.100EUR) als Aufwand verbucht.
- Es wurden Aufsichtsratsvergütungen i.H.v. 5.000EUR gezahlt und als Aufwendungen verbucht.
- Die X-GmbH erhielt im Jahr 15eine Dividende i.H.v. 40.000EUR aus der Beteiligung an der Y-GmbH (Buchwert: 10.000EUR). Die Kapitalertragsteuer i.H.v. 10.000EUR zzgl. 550EUR Solidaritätszuschlag wurde als Aufwand verbucht. Die Beteiligung wurde Ende 15zu einem Preis von 60....
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